Informationen

Wissen Sie, dass:

  • Sie als Geschädigter Anspruch auf einen Sachverständigen IHRER Wahl haben? Die Kosten hierfür trägt die gegnerische Versicherung.
  • Sie sich nach Freigabe zur Reparatur an eine Werkstatt IHRER Wahl wenden oder den Schaden laut Sachverständigengutachten abrechnen und sich das Geld von der Versicherung auszahlen lassen können? In diesem Fall wird die Mehrwertsteuer abgezogen.
  • Sie alle finanziellen Abwicklungen von einem Anwalt IHRER Wahl erledigen lassen sollten. Der Anwalt wird von der gegnerischen Versicherung bezahlt. ACHTUNG Dies ist wichtig, weil verschiedene Versicherungen immer häufiger ungültige Abstriche an der Schadenshöhe vornehmen. Das kann passieren, wenn Sie im Vorfeld versucht haben, mit der gegnerischen Versicherung laut Sachverständigengutachten abzurechnen oder eine Abtretungserklärung gegenüber der Werkstatt unterschrieben haben. Kommt es nun zu Problemen, lehnen viele Anwälte in dieser Phase wegen reduziertem Streitwert eine Übernahme ab.
  • Ihnen für die Zeit der Reparatur Ihres Fahrzeuges ein Leih-/Mietfahrzeug zusteht? Sollten Sie dies nicht in Anspruch nehmen wollen, steht Ihnen für diese Zeit ein finanzieller Nutzungsausfall zu.
  • wenn Sie Ihren Schaden selbst reparieren möchten, Sie durch einen Sachverständigen Ihrer Wahl die Fertigstellung dokumentieren lassen können? Nun können Sie wiederum finanziellen Nutzungsausfall für die veranschlagte Reparaturdauer geltend machen.
  • die meisten (oftmals teuren) Schäden nicht sofort sichtbar sind? Zum Beispiel kommen einige Schäden erst nach Abbau der Stoßstange zutage. Eine Hebebühne ermöglicht es mir, unnötige Nachgutachten und damit verbundene Zeitverzögerungen zu vermeiden.
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